FG Nürnberg - Urteil vom 07.07.2005
IV 153/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, 2b, 2c ;

Zur Abgrenzung Arbeitsverhältnis oder Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG zu Beginn der Tätigkeit als Service Professional am Check-in Schalter

FG Nürnberg, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IV 153/04

DRsp Nr. 2005/12137

Zur Abgrenzung Arbeitsverhältnis oder Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG zu Beginn der Tätigkeit als Service Professional am Check-in Schalter

1. Findet in den ersten 3 Monten eines Beschäftigungsverhältnisses theoretischer Unterricht im wöchentlichen Wechsel mit praktischer, von einer Fachkraft beaufsichtigter Arbeit statt, so steht während diese Zeitraums der Ausbildungscharakter und nicht der Arbeitserfolg im Vordergrund mit der Folge, dass für diese Monate eine Berufsausbildung gegeben ist. 2. Eine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG ist grundsätzlich nicht von einer Mindestdauer der Ausbildung abhängig..

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, 2b, 2c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob sich die am XX.03.1983 geborene Tochter des Klägers ab Dezember 2002 in einer Berufsausbildung befunden hat.

Der Kläger bezog für seine Tochter A. zunächst laufend Kindergeld. A. besuchte bis Juli 2002 die Staatliche Fachoberschule in Z, ihr Zeugnis über die Fachhochschulreife datiert vom 23.07.2002. Der Kläger beantragte weiterhin Kindergeld mit der Begründung, dass A. eine Ausbildung bei der Firma AG (im Folgenden Firma) beabsichtige. Mit Bescheid vom 09.09.2002 wurde daraufhin Kindergeld ab August 2002 in gesetzlicher Höhe festgesetzt und zugleich Belege über eine eventuelle Zu- bzw. Absage von der Firma angefordert.