Zur Anrechnung von Gebühren in einem Nachverfahren nach gescheitertem Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.08.1999 - Aktenzeichen 8 WF 274/99
DRsp Nr. 2002/6262
Zur Anrechnung von Gebühren in einem Nachverfahren nach gescheitertem Vermittlungsverfahren nach § 52aFGG
1. Soweit eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1BRAGO für das Vermittlungsverfahren nach § 52aFGG entsteht, ist diese auf ein eventuelles Nachverfahren anzurechnen, da das Vermittlungsverfahren, falls es zu keiner Einigung kommt, als Teil des Nachverfahrens angesehen wird. Eine Verrechnung mit dem Verfahren, das vorausgegangen ist, findet nicht statt.2. Die Besprechungsgebühr wird von der Anrechnung nicht umfasst, da sie einen Anreiz dafür bieten soll, dass möglichst eine Einigung erzielt wird.