Zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes nach § 1360a BGB bei Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 1 UF 63/01
DRsp Nr. 2002/3879
Zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes nach § 1360aBGB bei Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten
Der einvernehmlichen Unterhaltsbestimmung der Ehegatten sind durch die tatsächlichen Verhältnisse Grenzen gesetzt. Wenn ein Ehegatte pflegebedürftig wird und die Hilfe nicht von der Familie selbst geleistet werden kann, dann gehören auch die Kosten der Pflege zum angemessenen Unterhalt im Sinne des § 1360aBGB. Der Unterhaltsbedarf kann gegenüber dem Ehemann nicht lediglich mit der hälftigen Quote des Familieneinkommens bemessen werden. Denn der Unterhaltsanspruch richtet sich nach § 1360aBGB auf den gesamten Lebensbedarf, nicht lediglich auf eine Quote des Familieneinkommens. Der Lebensbedarf bestimmt sich mithin nach den konkreten Lebensumständen und kann für die Ehegatten ungleich hoch sein.