1.
Der Beklagte hatte Prozesskostenhilfe beantragt. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau erzielt ein etwa gleich großes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit wie er. Die Ehegatten gewähren zwei mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden, nicht erwerbstätigen Kindern Unterhalt.
Das Landgericht hat dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Hiergegen hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, dass der wegen der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern gemäß §
2.
Die gemäß §
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