OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.12.2005
6 UF 228/05
Normen:
BGB § 1626a ; BGB § 1666 ; FGG § 20 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 8 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ; FGG § 57 Abs. 2 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 621e ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 714/05

Zur Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen Entscheidung des Familiengerichts im Sorgerechtsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 6 UF 228/05

DRsp Nr. 2006/8299

Zur Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen Entscheidung des Familiengerichts im Sorgerechtsverfahren

»Der Vater des nichtehelichen Kindes, der nicht nach § 1626a Abs. 1 BGB Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, hat kein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung, durch die das Familiengericht Maßnahmen gegenüber der Mutter nach § 1666 BGB ablehnt.«

Normenkette:

BGB § 1626a ; BGB § 1666 ; FGG § 20 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 8 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ; FGG § 57 Abs. 2 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 621e ;

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist der Vater des Kindes ..., geboren am ... . Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die elterliche Sorge für das Kind steht allein der Mutter zu. Der Beschwerdeführer hat sich an das Amtsgericht mit einem Antrag auf Sorgerechtsregelung gewandt mit der Begründung, dass die Mutter das Kindeswohl gefährde. Er hat die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich begehrt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 16.09.2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit einem am 17.10.2005 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 19.10.2005 hat die Amtsrichterin die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht verfügt, wo sie am 28. Oktober 2005 eingegangen ist.