I.
Die Beschwerde der Landeskasse vom 10.03.2008 (Bl. 31 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 20.12.2007 (Bl. 14 PKH-Heft) ist gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kraft Zulassung zulässig und begründet.
Mit Erfolg beanstandet die Landeskasse, dass auf die Erinnerung des Antragstellers vom 17.12.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Rechtspflegerin - vom 06.12.2007 über die bereits festgesetzte Vergütung hinaus eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 in Höhe von EUR 85,- nebst Mehrwertsteuer festgesetzt wurde. Die Einigungsgebühr ist im vorliegenden Fall nicht angefallen.
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