OLG Naumburg - Beschluss vom 28.04.2005
8 UF 28/05
Normen:
BGB § 1587c ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 818
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 170/01

Zur Herabsetzung im Rahmen der Billigkeit durch angemessene Herabsetzung des Gesamtwertes

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 8 UF 28/05

DRsp Nr. 2005/10658

Zur Herabsetzung im Rahmen der Billigkeit durch angemessene Herabsetzung des Gesamtwertes

»Im Gegensatz zur Herabsetzung aufgrund einer genehmigten Vereinbarung (§ 1587o BGB; vgl. BGH in FamRZ 2004, 256) ist im Rahmen der Billigkeit nicht aus einem Zeitverhältnis rechnerisch zu kürzen, sondern der Gesamtwert angemessen herabzusetzen (jurisPK-BGB/Bregger, § 1587c Rn. 35). Eine Verschiebung des Ausgleichsgefüges darf nicht erfolgen (AnwK-BGB/Friederici, § 1587c Rn. 14).«

Normenkette:

BGB § 1587c ;

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 1587c BGB herabgesetzt. Dies hat das Familiengericht damit begründet, dass die Eheleute seit 1955 getrennt gelebt haben, nachdem der Ehemann die DDR verließ. Zumindest bis zur Volljährigkeit der gemeinsamen Tochter ist nach Ansicht des Familiengerichts der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen, die nachfolgende Zeit wäre aus Billigkeitsgründen nicht mehr zu berücksichtigen. Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte hat das Familiengericht deshalb überschlägig aus dem Verhältnis der Zeit bis zur Vollendung der Volljährigkeit des Kindes zur gesamten Ehezeit berechnet und den Ausgleichswert herabgesetzt.