OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.06.2001
2 WF 68/01
Normen:
FGG § 50 § 19 § 20 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, - Vorinstanzaktenzeichen F 942/00

Zur Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2001 - Aktenzeichen 2 WF 68/01

DRsp Nr. 2002/10787

Zur Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers

Ein Rechtsmittel gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers ist nicht statthaft (wie 2 WF 243/00 v. 04.09.2000). Die finanziellen Folgen sind mittelbare und schaffen keine Rechtsmittelbeschwerde.

Normenkette:

FGG § 50 § 19 § 20 ;

Gründe:

Im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers mit dem Kind X. hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß eine Verfahrenspflegerin für das Kind bestellt. Hiergegen führt die Antragsgegnerin Beschwerde mit der Begründung, die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor.