I.
Die Klägerin hat mit der seit dem 08.07.2004 anhängigen Klage ab Juni 2004 Kindesunterhalt für die bei ihr lebenden Kinder E und B in Höhe von je 249,00 EUR und Trennungsunterhalt in Höhe von 386,00 EUR verlangt.
Dazu hat sie auf ein Nettoeinkommen des Beklagten von 2.700,00 EUR, den Abzug von Hauslasten in Höhe von 1.300,00 EUR, des Kindesunterhalts in Höhe von je 249,00 EUR abgestellt und nach dem verbleibenden Einkommen von 902,00 EUR ihren Bedarf nach der 3/7-Quote auf monatlich 386,00 EUR errechnet. Wegen des mietfreien Wohnens beider Parteien in dem dem Beklagten zu Alleineigentum gehörenden Haus sei der Selbstbehalt gewahrt.
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