Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 04.10.2016 wird auf Kosten der Kindesmutter zurückgewiesen.
Die zulässige Anhörungsrüge der Kindesmutter ist unbegründet.
I.
Voraussetzung für die Begründetheit der Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat den gesamten Akteninhalt der beiden verbundenen Akten und der beigezogenen Akten zur Kenntnis genommen.
Die Kindesmutter verkennt, dass in einer Endentscheidung nicht der gesamte Akteninhalt referiert werden muss (BVerfGE 96,
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