Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist vom 19.4.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 10.2.2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.084,50 € festgesetzt.
I. Mit einem am 28.4.2010 beim Amtsgericht Kirchhain eingegangenen Antrag beanspruchte die volljährige Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren gegen den Antragsgegner zur Regelung ihrer Ansprüche auf Kindesunterhalt.
Nachdem das Verfahren an das zuständige Amtsgericht Bad Hersfeld abgegeben worden war, bewilligte das Amtsgericht der Antragstellerin mit Beschluss vom 19.5.2011 Verfahrenskostenhilfe für das Unterhaltsverfahren, der Hauptsacheantrag wurde dem Antragsgegner am 20.5.2011 zugestellt.
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