Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Juni 2009 - 3 O 151/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Neunkirchen anhängig.
Am 6. Juni 2008 erwarb der Antragsteller bei der Firma P. M. - Automobile einen PKW der Marke VW, Modell Turan TDI, Fahrgestell-Nr. XXX, amtliches Kennzeichen XX-XX-XXX, zum Preis von 12.000 EUR sowie ein weiteres Fahrzeug. Die Finanzierung der Fahrzeuge erfolgte mittels eines dem Antragsteller von der <Bankbezeichnung> gewährten Darlehens. Die Zulassung des VW Turan erfolgte auf die Antragsgegnerin.
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