OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.11.2008
9 AR 12/08
Normen:
BGB § 1631b ; FGG § 5 ; FGG § 70 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 621e Abs. 4 ;

Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FGG bei irrtümlicher Behandlung als Familiensache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2008 - Aktenzeichen 9 AR 12/08

DRsp Nr. 2008/23662

Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FGG bei irrtümlicher Behandlung als Familiensache

Im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FGG zur örtlichen Zuständigkeit ist das angerufene Gericht nicht an die Einschätzung der beteiligten Gerichte zur sachlichen Zuständigkeit gebunden. Es kann eine Entscheidung des Kompetenzkonflikts ablehnen, wenn die beteiligten Gerichte sachlich unzuständig sind, beispielsweise weil diese trotz Vorliegens einer Vormundschaftssache ausdrücklich als Familiengericht tätig geworden sind. Eine analoge Anwendung der die Prüfungskompetenz des angerufenen Gerichts insoweit einschränkenden Vorschrift des § 621 e Abs. 4 ZPO auf andere Fälle einer irrtümlichen Behandlung als Familiensache scheidet aus.

Normenkette:

BGB § 1631b ; FGG § 5 ; FGG § 70 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 621e Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.