Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FGG bei irrtümlicher Behandlung als Familiensache
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2008 - Aktenzeichen 9 AR 12/08
DRsp Nr. 2008/23662
Zuständigkeitsbestimmung nach § 5FGG bei irrtümlicher Behandlung als Familiensache
Im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 5FGG zur örtlichen Zuständigkeit ist das angerufene Gericht nicht an die Einschätzung der beteiligten Gerichte zur sachlichen Zuständigkeit gebunden. Es kann eine Entscheidung des Kompetenzkonflikts ablehnen, wenn die beteiligten Gerichte sachlich unzuständig sind, beispielsweise weil diese trotz Vorliegens einer Vormundschaftssache ausdrücklich als Familiengericht tätig geworden sind. Eine analoge Anwendung der die Prüfungskompetenz des angerufenen Gerichts insoweit einschränkenden Vorschrift des § 621 e Abs. 4ZPO auf andere Fälle einer irrtümlichen Behandlung als Familiensache scheidet aus.