OLG Naumburg - Beschluß vom 27.04.1999
3 AR 6/99
Normen:
BGB § 1666 BGB ; FGG § 46 Abs. 2 ; KindGRG Art. 15 § 1 Absatz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1237
Vorinstanzen:
AG Wolmirstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 X 68/98

Zuständigkeitsbestimmung nach gesetzlichem Wechsel der Zuständigkeit

OLG Naumburg, Beschluß vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 3 AR 6/99

DRsp Nr. 1999/8902

Zuständigkeitsbestimmung nach gesetzlichem Wechsel der Zuständigkeit

»Zur Entscheidung über das zuständige Gericht ist gemäß § 46 Abs. 2 FGG das Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen - berufen, da es sich vorliegend insoweit um eine Familiensache handelt. Hinsichtlich der Frage, ob der Wechsel der Zuständigkeit für Verfahren nach § 1666 BGB vom Vormundschaftsgericht zum Familiengericht zu beachten ist, kommt es in entsprechender Anwendung der Regelung über die Rechtsmittelzuständigkeit gemäß Art. 15 § 1 Absatz 2 KindRG darauf an, ob die Entscheidung, die zur Vorlage beim Gericht des zweiten Rechtszugs führte, nach dem 1. Juli 1998 wirksam wurde.«

Normenkette:

BGB § 1666 BGB ; FGG § 46 Abs. 2 ; KindGRG Art. 15 § 1 Absatz 2 ;

Gründe: