AG Wolmirstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 X 68/98
Zuständigkeitsbestimmung nach gesetzlichem Wechsel der Zuständigkeit
OLG Naumburg, Beschluß vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 3 AR 6/99
DRsp Nr. 1999/8902
Zuständigkeitsbestimmung nach gesetzlichem Wechsel der Zuständigkeit
»Zur Entscheidung über das zuständige Gericht ist gemäß § 46 Abs. 2FGG das Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen - berufen, da es sich vorliegend insoweit um eine Familiensache handelt. Hinsichtlich der Frage, ob der Wechsel der Zuständigkeit für Verfahren nach § 1666BGB vom Vormundschaftsgericht zum Familiengericht zu beachten ist, kommt es in entsprechender Anwendung der Regelung über die Rechtsmittelzuständigkeit gemäß Art. 15 § 1 Absatz 2KindRG darauf an, ob die Entscheidung, die zur Vorlage beim Gericht des zweiten Rechtszugs führte, nach dem 1. Juli 1998 wirksam wurde.«