Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Wert: bis 1.500 €
A.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.
Dem Antragsgegner war auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt F. mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Dezember 2004 ratenfreie Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt F. beigeordnet worden. Das Scheidungsverfahren wurde im Jahr 2005 rechtskräftig abgeschlossen.
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