OLG Hamm - Beschluss vom 25.09.2013
2 UF 58/13
Normen:
BGB § 1361b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 258/12

Zuweisung der Ehewohnung aus Gründen des Kindeswohls

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 2 UF 58/13

DRsp Nr. 2013/22725

Zuweisung der Ehewohnung aus Gründen des Kindeswohls

Zur Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB aus Gründen des Kindeswohls

Das Kindeswohl ist bereits dann i.S. von § 1361b Abs. 1 S. 2 BGB beeinträchtigt, wenn die häusliche Atmosphäre nachhaltig gestört ist und dies zu erheblichen Belastungen des Kindes führt. In Fällen häuslicher Gewalt ist dabei nicht erforderlich, dass physische oder psychische Gewalt eines Ehegatten sich auch gegen das Kind richtet oder das Kind einem Gewalterleben ausgesetzt ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 07.02.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin hat die eheliche Wohnung X-Straße in ####8 N, Erdgeschoss, bestehend aus einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Badezimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer sowie ausgebauten Kellerräumen inklusive der im Keller gelegenen Büroräumlichkeiten, bis zum 31. Januar 2014, 12:00 Uhr, zu räumen und geräumt an den Antragsgegner herauszugeben.

3.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 2;

Gründe

I.

1 2 a) b) c) d) 3 1 2