§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
RPflG ( Rechtspflegergesetz )
1Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.