§ 101 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1. Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 101 PatentG (Beschwerderecht; Beschwerdegründe)

§ 101 (Beschwerderecht; Beschwerdegründe)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. (2) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. 2Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.