§ 11 VDG
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
eIDAS-Durchführungsgesetz, BGBl. I S. 2745
Teil 2 Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste

§ 11 VDG Identitätsprüfung

§ 11 Identitätsprüfung

VDG ( Vertrauensdienstegesetz )

(1) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Verfügung im Amtsblatt fest, welche sonstigen Identifizierungsmethoden im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt sind und welche Mindestanforderungen dafür jeweils gelten. (2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Verfügung nach Absatz 1 regelmäßig im Abstand von vier Jahren sowie 1. bei der begründeten Annahme, dass Methoden nicht mehr hinreichend sicher sind, oder 2. auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. (3)