§ 114 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
2. Berufungsverfahren

§ 114 PatentG (Statthaftigkeit; Form; Frist; Verwerfung der Berufung)

§ 114 (Statthaftigkeit; Form; Frist; Verwerfung der Berufung)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) 1Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. (3) Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. (4) 1§ 525 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.