§ 117 InsO
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
DRITTER TEIL Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ZWEITER ABSCHNITT Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats

§ 117 InsO Erlöschen von Vollmachten

§ 117 Erlöschen von Vollmachten

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend. (3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.