§ 117 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
2. Berufungsverfahren

§ 117 PatentG (Entsprechende Anwendung der Paragrafen der ZPO)

§ 117 (Entsprechende Anwendung der Paragrafen der ZPO)

PatentG ( Patentgesetz )

1Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.