§ 129 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 129 HGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

§ 129 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.