§ 13 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 13 GKG Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.