§ 133 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Achter Abschnitt Verfahrenskostenhilfe

§ 133 PatentG (Beiordnung eines Patentanwalts, Rechtsanwalts oder Erlaubnisscheininhabers)

§ 133 (Beiordnung eines Patentanwalts, Rechtsanwalts oder Erlaubnisscheininhabers)

PatentG ( Patentgesetz )

1Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. 2§ 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.