§ 14 StaRUG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 1 Restrukturierungsplan
Abschnitt 2 Anforderungen an den Restrukturierungsplan

§ 14 StaRUG Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan

§ 14 Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

(1) Dem Restrukturierungsplan ist eine begründete Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt wird und dass die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird. (2)