§ 14 VDG
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
eIDAS-Durchführungsgesetz, BGBl. I S. 2745
Teil 2 Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste

§ 14 VDG Widerruf qualifizierter Zertifikate

§ 14 Widerruf qualifizierter Zertifikate

VDG ( Vertrauensdienstegesetz )

(1) 1Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter hat ein noch gültiges qualifiziertes Zertifikat insbesondere dann unverzüglich zu widerrufen, wenn 1. die Person, der das qualifizierte Zertifikat ausgestellt wurde, es verlangt, 2. das qualifizierte Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu den Anhängen I, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde, 3. er seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter fortgeführt wird oder 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) das qualifizierte Zertifikat gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher ist oder b) die verwendeten qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheiten Sicherheitsmängel aufweisen. 2Weitere Widerrufsgründe können vertraglich vereinbart werden. 3Wurde ein qualifiziertes Zertifikat mit falschen Angaben ausgestellt, so kann der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter dies zusätzlich kenntlich machen. (2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Attribute nach § 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2, so kann auch die dritte Person oder die für die amts- und berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person zuständige Stelle einen Widerruf des Zertifikats verlangen, wenn 1. die Vertretungsmacht entfällt oder