§ 145 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
ZWEITER ABSCHNITT Mitwirkungspflichten
1. Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen

§ 145 AO Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen

§ 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. 2Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.