(1) Soweit in den im § 145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner des Antragstellers vorhanden ist, hat ihn das Gericht, wenn tunlich, zu hören. (2) 1Gegen die Verfügung, durch welche über den Antrag entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. 2 Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15.08.1969 (BGBl. I S. 1189) über die Beschwerde bleiben unberührt. (3) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach § 522, §
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