§ 15 VDG
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
eIDAS-Durchführungsgesetz, BGBl. I S. 2745
Teil 2 Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste

§ 15 VDG Langfristige Beweiserhaltung

§ 15 Langfristige Beweiserhaltung

VDG ( Vertrauensdienstegesetz )

1Sofern hierfür Bedarf besteht, sind qualifiziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte Daten durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen, Siegel oder Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird. 2Die neue Sicherung muss nach dem Stand der Technik erfolgen.