Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
VIERTER TEIL Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse ZWEITER ABSCHNITT Entscheidung über die Verwertung