§ 164 InsO
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
VIERTER TEIL Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
ZWEITER ABSCHNITT Entscheidung über die Verwertung

§ 164 InsO Wirksamkeit der Handlung

§ 164 Wirksamkeit der Handlung

InsO ( Insolvenzordnung )

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.