§ 165 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 3 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
Abschnitt 4 Rückversicherung

§ 165 VAG Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung

§ 165 Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Auf Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, finden die nachstehenden Absätze und die für kleine Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 215 Anwendung. (2)