§ 169 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 3 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
Abschnitt 4 Rückversicherung

§ 169 VAG Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat

§ 169 Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, die eine behördliche Zulassung nach den Rechtsvorschriften besitzen, die in dem Herkunftsstaat zur Umsetzung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden sind, dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben. 2Die Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht obliegt der Bundesanstalt, die hierbei mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats zusammenzuarbeiten hat. (2)