§ 174 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 174 VAG Firma

§ 174 Firma

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen. (2) 1Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. 2Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.