§ 18 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 248 vom 19.07.2024

§ 18 BetrVG Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. 2Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. 3§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. (3)