§ 18 InsVV
Stand: 22.12.2020
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht, BGBl. I S. 3328
Vierter Abschnitt Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

§ 18 InsVV Auslagen. Umsatzsteuer

§ 18 Auslagen. Umsatzsteuer

InsVV ( Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung )

(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. (2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.