§ 18 VDG
Stand: 18.07.2017
zuletzt geändert durch:
eIDAS-Durchführungsgesetz, BGBl. I S. 2745
Teil 4 Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

§ 18 VDG Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

§ 18 Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

VDG ( Vertrauensdienstegesetz )

Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des De-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewertungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifizierten Dienstes nach Möglichkeit auf die Prüfung der Nachweise beschränken, die im Rahmen der Akkreditierung nach § 18 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes erbracht worden sind.