§ 182 InsO
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
FÜNFTER TEIL Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
ERSTER ABSCHNITT Feststellung der Forderungen

§ 182 InsO Streitwert

§ 182 Streitwert

InsO ( Insolvenzordnung )

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.