(1) 1Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem für die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, kann bestimmt werden, daß die Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. 2 In diesem Falle finden auf das Verfahren die Vorschriften der § 20 bis § 25 entsprechende Anwendung. (2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts statt.
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