§ 23 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte

§ 23 UrheberG Bearbeitungen und Umgestaltungen

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. 2Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor. (2) Handelt es sich um 1. die Verfilmung eines Werkes, 2. die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, 3. den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder 4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers. (3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44 b Absatz 2, § 60 d Absatz 1, § 60 e Absatz 1 sowie § 60 f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.