§ 234 i VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 1 Pensionskassen
Abschnitt 3 Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung

§ 234 i VAG Anlagepolitik

§ 234 i Anlagepolitik

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

1Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen 1. spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres und 2. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik. 2In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. 3Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. 4Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.