§ 239 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 2 Pensionsfonds

§ 239 VAG Vermögensanlage

§ 239 Vermögensanlage

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Pensionsfonds haben unter Berücksichtigung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungsvermögen zu bilden. 2Sie haben dafür zu sorgen, dass die Bestände der Sicherungsvermögen in einer der Art und Dauer der zu erbringenden Altersversorgung entsprechenden Weise unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen Pensionsplans angelegt werden. (2) 1Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen 1. spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres und 2. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik. 2Die Erklärung muss Angaben enthalten über das Verfahren zur Risikobewertung und zur Risikosteuerung sowie zur Strategie in Bezug auf den jeweiligen Pensionsplan, insbesondere die Aufteilung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Altersversorgungsleistungen. 3Außerdem ist auf die Frage einzugehen, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. 4Pensionsfonds müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. 5Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen. (3)