§ 245 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 5 Gruppen
Kapitel 1 Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe

§ 245 VAG Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht

§ 245 Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Versicherungsunternehmen einer Gruppe unterliegen neben der Einzelaufsicht einer Aufsicht auf Ebene der Gruppe nach Maßgabe der Vorschriften dieses Teils. 2Sofern in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Unternehmen die Vorschriften für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungsunternehmen weiterhin anwendbar. (2) Der Gruppenaufsicht unterliegen 1. Versicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen oder mindestens einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats beteiligte Unternehmen sind, 2. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen a) eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder b) eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ist, 3. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen a) eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder b) eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder c) ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ist, und 4. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist. (3)