§ 249 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 5 Gruppen
Kapitel 1 Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe

§ 249 VAG Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen

§ 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umspannenden Teilgruppe eine Gruppenaufsicht durchzuführen. 2Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden eine solche Vereinbarung geschlossen, findet auf Ebene eines in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als der Teilgruppe gelegenen obersten Mutterunternehmens im Sinne des § 248 keine Gruppenaufsicht statt. (2) § 248 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.