§ 25 a Verfahrenskostenhilfe
RPflG ( Rechtspflegergesetz )
1In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden dem Rechtspfleger die dem § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 5 entsprechenden Geschäfte übertragen. 2§ 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln