§ 254 a InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 254 a InsO Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans

§ 254 a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. (2)