§ 255 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 5 Gruppen
Kapitel 2 Finanzlage
Abschnitt 1 Solvabilität der Gruppe

§ 255 VAG Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

§ 255 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität bleiben anrechnungsfähige Eigenmittel unberücksichtigt, die aus einer Gegenfinanzierung stammen zwischen dem beteiligten Versicherungsunternehmen und 1. einem verbundenen Unternehmen, 2. einem beteiligten Unternehmen oder 3. einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen. (2) Darüber hinaus bleiben bei der Berechnung der Gruppensolvabilität die Eigenmittel unberücksichtigt, die für die Solvabilitätskapitalanforderung eines verbundenen Versicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungsunternehmens herangezogen werden können, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Versicherungsunternehmens stammen. (3)