(1) Nach der Abzugs- und Aggregationsmethode ist die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens die Differenz zwischen 1. den aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe gemäß Absatz 2 und 2. dem Wert des verbundenen Versicherungsunternehmens beim beteiligten Versicherungsunternehmen zuzüglich der aggregierten Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe gemäß Absatz 3. (2) Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe setzen sich zusammen aus 1. den auf die Solvabilitätskapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln und 2. den verhältnismäßigen Anteilen des beteiligten Versicherungsunternehmens an den auf die Solvabilitätskapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmitteln. (3) Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe setzt sich zusammen aus 1. der Solvabilitätskapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens und 2. den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitätskapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen. (4)
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