§ 32 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Zweiter Abschnitt Deutsches Patent- und Markenamt

§ 32 PatentG (Veröffentlichung von Offenlegungsschriften, Patentschriften und Patentblatt)

§ 32 (Veröffentlichung von Offenlegungsschriften, Patentschriften und Patentblatt)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht 1. die Offenlegungsschriften, 2. die Patentschriften und 3. das Patentblatt. 2Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. 3Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. 4Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Absatz 3 b). (2) 1Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. 2Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. 3Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. (3)