§ 34 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

§ 34 PatentG (Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt)

§ 34 (Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. (2) 1Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. 2Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden. (3) Die Anmeldung muß enthalten: 1. den Namen des Anmelders; 2. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist; 3. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll; 4. eine Beschreibung der Erfindung; 5. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen. (4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann. (5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. (6)